(Stand: 26. April 2011)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Volleyballspielgemeinschaft Endingen" und soll im
Vereinsregister
eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Endingen am Kaiserstuhl.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Intention
Der Verein ist eine Einrichtung, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der entsprechenden Vorschriften des Steuerrechts verfolgt.
Der primäre Zweck liegt in der physischen und psychischen Bereicherung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung. Die Vereinsaktivitäten haben dem demokratischen Prinzip zu gehorchen.
§ 3 Zweck
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Gründe.
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist prinzipiell jedermann offen. Sie beginnt mit schriftlicher Beitrittserklärung und gleichzeitiger Einzahlung des Vereinsbeitrages.
Die Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Kalenderjahres schriftlich zu kündigen.
Die Mitgliederversammlung obliegt es mit absoluter Mehrheit, die Mitgliedschaft endgültig zu entziehen. Bei grober Verletzung des Vereinsinteresses hat der Vorstand die Möglichkeit, die Mitgliedschaft zu kündigen. Die Kündigung wird rechtskräftig, falls die vom Betroffenen eingelegte Berufung seitens der Mitgliederversammlung für nichtig erklärt wird.
§ 5 Beitragspflicht
Der Mitgliedsbeitrag für Erwachsene beträgt 40 €.
Schüler und Jugendliche bis zum
Erreichen des 18. Lebensjahres haben einen Beitrag von 28 € zu entrichten.
Passive
Mitglieder entrichten einen Beitrag in Höhe von 31 €.
Der Familienbeitrag beträgt 80 € (Kinder bis 18 Jahre).
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes aktive Mitglied, über dem 18. Lebensjahr, muss im laufenden Geschäftsjahr
15
Arbeitsstunden für die Unterhaltung der Beachvolleyballanlage, ableisten.
Für die Nichterfüllung der vollen 15 Stunden sind Zahlungen, von 5,- € pro nicht
geleisteter Arbeitsstunde, an die Vereinskasse zu leisten.
Aktive Mitglieder unter 18. Jahren müssen im laufenden Geschäftsjahr 5 Arbeitsstunden für die Unterhaltung des Beachvolleyballanlage ableisten. Zahlungen sind für die Nichterfüllung keine zu leisten.
Eine Befreiung von dieser Pflicht kann nur unter bestimmten Voraussetzungen (Angabe eines wichtigen Grundes) von der Vereinsvorstandschaft genehmigt werden. Die Befreiungen sind in der Vereinsakte fest zu schreiben.
Bei Nichterfüllung der o. g. Pflichten kann gemäß § 4 die Mitgliedschaft beendet werden.
§ 7 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern in freier, geheimer, gleicher und direkter Wahl gewählt, nicht aber der Jugendvertreter. Dieser wird von den Jugendlichen bis 16 Jahren gewählt.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter) und dem Kassenwart zusammen.
Die übrigen Vorstandsmitglieder (Jugendvertreter, Pressewart, Schriftführer, Beisitzer, Spielwart und Gerätewart) sind gemäß § 30 besondere Vertreter mit voller Vertretungsmacht in dem ihm von der Mitgliederversammlung bestellten Geschäftskreis.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt den Verein unter Mithilfe der anderen Vorstandsmitglieder.
Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes beläuft sich auf zwei Jahre, für die anderen Vorstandsmitglieder auf ein Jahr.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig im Abstand eines Jahres statt. Sie kann auf schriftlichen Antrag, unter Berücksichtigung besonderer Umstände, seitens des Vorstandes oder von 20 % der Mitglieder begehrt oder einberufen werden. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern mindestens zwei Wochen zuvor bekannt gegeben werden. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet mit der Mehrheit ihrer Stimmen den Vorstand, fasst Beschlüsse und kann die Satzung ändern.
Wahlberechtigt an der Generalversammlung sind alle Mitglieder ab 16 Jahren.
§ 9 Mittelverwendung
Die zur Verfügung stehenden Mittel dürfen ausschließlich zur Förderung des Vereinswohls verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Haftung
Der Verein haftet gegenüber Dritten nur mit dem Vereinsvermögen. Hingegen haftet er nicht für die zu Übungsstunden und Veranstaltungen mitgebrachten persönlichen Dinge.