(Stand: 26. April 2011)


§  1  Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen "Volleyballspielgemeinschaft Endingen" und soll im
Ver­einsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Endingen am Kaiser­stuhl.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§  2  Intention


Der Verein ist eine Einrichtung, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der ent­sprechenden Vorschriften des Steuerrechts verfolgt.

Der primäre Zweck liegt in der physischen und psychischen Bereicherung seiner Mit­glieder durch sportliche Betätigung. Die Vereinsaktivitäten haben dem demokrati­schen Prinzip zu gehorchen.




§  3  Zweck


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft­liche Gründe.



§  4  Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft ist prinzipiell jedermann offen. Sie beginnt mit schriftlicher Beitrittserklärung und gleich­zeitiger Einzahlung des Vereinsbeitrages.


Die Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Kalenderjahres schriftlich zu kündigen.


Die Mitgliederversammlung obliegt es mit absoluter Mehrheit, die Mitgliedschaft endgültig zu entziehen. Bei grober Verletzung des Vereinsinteresses hat der Vor­stand die Möglichkeit, die Mitgliedschaft zu kündigen. Die Kündigung wird rechts­kräftig, falls die vom Betroffenen eingelegte Berufung seitens der Mitgliederver­sammlung für nichtig erklärt wird.



§  5  Beitragspflicht


Der Mitgliedsbeitrag für Erwachsene beträgt 40 €.
Schüler und Jugendliche bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres haben einen Beitrag von   28 € zu entrichten.
Passive Mitglieder entrichten einen Beitrag in Höhe von 31 €.

Der Familienbeitrag beträgt 80 € (Kinder bis 18 Jahre).



§  6  Pflichten der Mitglieder


Jedes aktive Mitglied, über dem 18. Lebensjahr, muss im laufenden Geschäftsjahr
15 Arbeitsstunden für die Unterhaltung der Beachvolleyballanlage, ableisten.

Für die Nichterfüllung der vollen 15 Stunden sind Zahlungen, von 5,- € pro nicht geleisteter Arbeitsstunde, an die Vereinskasse zu leisten.

Aktive Mitglieder unter 18. Jahren müssen im laufenden Geschäftsjahr  5 Arbeitsstunden für die Unterhaltung des Beachvolleyballanlage ableisten. Zahlungen sind für die Nichterfüllung keine zu leisten.


Eine Befreiung von dieser Pflicht kann nur unter bestimmten Voraussetzungen (Angabe eines wichtigen Grundes) von der Vereinsvorstandschaft genehmigt werden. Die Befreiungen sind in der Vereinsakte fest zu schreiben.

Bei Nichterfüllung der o. g. Pflichten kann gemäß § 4 die Mitgliedschaft beendet werden.



§  7  Vorstand


Der geschäftsführende Vorstand und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern in freier, geheimer, gleicher und direkter Wahl gewählt, nicht aber der Jugendvertreter. Dieser wird von den Jugendlichen bis 16 Jahren gewählt.


Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden (Stell­vertreter) und dem Kassenwart zusammen.


Die übrigen Vorstandsmitglieder (Jugendvertreter, Pressewart, Schriftführer, Beisitzer, Spielwart und Gerätewart) sind gemäß § 30 besondere Vertreter mit voller Vertre­tungsmacht in dem ihm von der Mitgliederversamm­lung bestellten Geschäftskreis.


Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt den Verein unter Mithilfe der ande­ren Vorstandsmitglieder.


Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes beläuft sich auf zwei Jahre, für die anderen Vorstandsmit­glieder auf ein Jahr.



§  8  Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig im Abstand eines Jahres statt. Sie kann auf schriftlichen Antrag, unter Berücksichtigung besonderer Umstände, seitens des Vorstandes oder von 20 % der Mitglieder begehrt oder einberufen werden. Der Zeit­punkt und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern minde­stens zwei Wochen zuvor bekannt gegeben werden. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet mit der Mehrheit ihrer Stimmen den Vorstand, fasst Beschlüsse und kann die Satzung ändern.


Wahlberechtigt an der Generalversammlung sind alle Mitglieder ab 16 Jahren.


§  9  Mittelverwendung


Die zur Verfügung stehenden Mittel dürfen ausschließlich zur Förderung des Vereins­wohls verwandt wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus­gaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begün­stigt werden.



§  10  Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitglie­derversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu ver­wenden.


Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



§  11  Haftung


Der Verein haftet gegenüber Dritten nur mit dem Vereinsvermögen. Hingegen haftet er nicht für die zu Übungsstunden und Veranstaltungen mitgebrachten persönlichen Dinge.

Die Vereinssatzung