Vereinssatzung

Vereinssatzung
Mitgliederordnung

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Volleyballspielgemeinschaft Endingen e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Endingen am Kaiserstuhl.

3. Der Verein wurde am 17.03.1983 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg   eingetragen(VR27.0174).

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Vereinszweck

1. Der Verein hat den Zweck, den Volleyballsport als Leistungssport, Jugend-und Breitensport zu pflegen, auszuüben und zu fördern sowie Veranstaltungen durchzuführen, die dieser Aufgabe dienen.

2. Die Vereinsaktivitäten haben dem demokratischen Prinzip zu gehorchen.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Hallenvolleyballspiele und Beachvolleyballspiele verwirklicht.

§3 Steuerbegünstigung

1.
a.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
d.) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
e.) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Verbandsanschluss

1.
a.) Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes und des Südbadischen Volleyballverbandes West.
b.) Die Mitglieder erkennen mit ihrer Mitgliedschaft die Satzungen, Richtlinien und Ordnungen des Südbadischen Volleyballverbandes und dessen Dachverband an.

§5 Mitgliedschaft

1.
Der Verein führt als Mitglieder:
a.)ordentliche Mitglieder
b.)jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre
c.)passive Mitglieder

2.Stimmberechtigt sind alle ordentlichen,-und jugendlichen Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

3.Mitglied kann jede juristische Person und jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauung werden.

4.Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat in Textformzu erfolgen. Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen bedarf der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5.Die Beendigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und ist nur in Textform möglich. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:
a.)durch den Tod des Mitgliedes
b.)durch freiwilligen Austritt
c.)Ausschluss aus dem Verein
d.)Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person

§6 Vergütung

1.Das Amt des Vorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

3.Die Arbeit der Trainer wirdangemessen, nach Beschluss des Vorstands,vergütet.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.
a.)Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereines zu fördern.

2.
a.)Die Mitgliedsbeiträge und Regelungen zu Arbeitsstunden werden gesondert in der „Mitgliederordnung“ geregelt.
b.)Über die „Mitgliederordnung“ im Wesentlichen entscheidet der Vorstand.
c.)Über die Höhe der Beiträge muss in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden.

3.Jedes Mitglied hat das Recht im Vorstand oder in den anderen Gremien mitzuwirken.

§8 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
a.) Mitgliederversammlung
b.) Vorstand
c.) Kassenprüfer

§9 Mitgliederversammlung

1.
a.) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Siewird vom ersten Vorstand geleitet.

2.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:a.)Wahl,Entlastung undAbberufungdes Vorstandes.
b.) Wahl und Abwahl der Kassenprüfer.
c.) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
d.) Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern.

3.
a.) Zur Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorstandunter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher,in Textformeingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regeleinmal im Jahr.
b.) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

4.
a.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie frist-und formgerecht einberufen worden ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

5.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn:
a.)mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen.
b.)75% des Vorstands dies verlangt.Sie muss längstens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

6.
a.) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§10 Vorstand

1.
a.) Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2. weitere Vorstandsmitglieder sind:
a.) Kassenwart(in)
b.) Sportwart(in)
c.) Schriftführer(in)
d.) Pressewart(in)
e.) Jugendwart(in)
f.) bis zu 3 Beisitzer(in)
I.) Abweichend zu dieser Regelung können Vorstandsposten unbesetzt bleiben oder falls notwendig, zusammengeführt werden.

3.
a.) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die alleinigeZeichnung durch einMitglied des Geschäftsführenden Vorstandes. Bei Käufen gilt dies nur für eine Summe bis zu 1.000,00€.

4.
a.) Die Amtszeit desgeschäftsführenden Vorstands und des Kassenwartes beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
b.) Die Amtszeit für die weiteren Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr.

5.
a.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
b.) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.
c.) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem ersten Vorstandzu unterzeichnen.



§11 Kassenprüfer

1.
a.) Zwei Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
b.) Die Kassenprüfer überprüfen die Kasse auf rechnerische Richtigkeit und nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
c.) Die Kassenprüferdürfen dem Vorstand nicht angehören.
d.) Eine Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Über das Ergebnis ist in der Generalversammlung zu berichten.

§12 Satzungsänderungen und Auflösung

1.
a.) Über Satzungsänderungen, die die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung betreffend entscheidet die
Mitgliederversammlung.
I.) Zu diesem Zwecke ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
b.) Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch
die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Südbadischen Volleyballverband, zum Zwecke der Jugendförderung.

§13Satzungsänderungen und Auflösung

1.
a.) Für die Beschlussfassung zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2.
a.)Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3.
a.) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Endingen, zum Zwecke derJugendförderung.
b.)Die Auflösung wird mit 4/5-Mehrheitder stimmberechtigten Mitglieder herbeigeführt.

§14Inkrafttreten der Ordnung
1.Die Satzungtritt mit dem Beschluss durch dieMitgliederversammlung am 29.03.2019 inKraft.

Endingen, 29. März 2019

Mitgliederordnung

§1 Grundsatz

  1. Die Mitgliederordnung der „Volleyballspielgemeinschaft Endingen e.V.“ regelt die Arbeitsstunden der Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge und sonstige Regelungen des Kassenwesens.
  2. Fehlen im Einzelfall Regelungen, so entscheidet der Vorstand.

§2 Beiträge

  1. Der aktive Mitgliedsbeitrag beträgt 55€/ Jahr.
  2. Der Mitgliedsbeitrag für Jugendliche bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres beträgt 35€/ Jahr.
  3. Der passive Mitgliedsbeitrag beträgt 31€/ Jahr.
  4. Der Familienbeitrag beträgt 100€/ Jahr.

      a.)Dieser gilt ausschließlich für Eltern mit ihren Kindern.

§3 Arbeitsstunden

  1. a.)jedes aktive Mitglied, abdem 18. Lebensjahr, muss im laufenden Geschäftsjahr 15 Arbeitsstunden ableisten. I. Für die Nichterfüllung der vollen Arbeitsstunden ist eine Zahlung in Höhe von 5€ pro nicht geleisteter Arbeitsstunde zu leisten.
  2. Jedes jugendliche Mitglied ab dem 16. Lebensjahr, muss im laufenden Geschäftsjahr 8 Arbeitsstunden ableisten.
    I. Für die Nichterfüllung der vollen Arbeitsstunden ist eine Zahlung in Höhe von 5€pro nicht geleisteter Arbeitsstunde zu leisten.
  3. Jedes jugendliche Mitglied unter dem 16. Lebensjahr, muss im laufenden Geschäftsjahr 5 Arbeitsstunden ableisten.
  4. Eine Befreiung von dieser Pflicht kann nur unter bestimmten Voraussetzungen (Angabe eines wichtigen Grundes) von der Vorstandschaft genehmigt werden.
  5. Bei Nichterfüllung der o.g. Pflichten kann die Mitgliedschaft beendet werden.

§4 Inkrafttreten der Ordnung

  1. Die „Mitgliederordnung“tritt mit dem Beschluss durch dieMitgliederversammlung am 29.03.2019 in Kraft.